Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 11 Zulassung ab einem höheren Studienhalbjahr und Lehrgangswechsel
Stand: 16.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/11#abs-1 (1) Auf Antrag kann bei entsprechender Vorbildung der Förderungsberechtigten die Teilnahme an den Lehrgängen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 von einem höheren Studienhalbjahr an zugelassen werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/11#abs-2 (2) Auf Antrag kann ein Wechsel des Lehrgangs zugelassen werden. Der Antrag ist von den Förderungsberechtigten zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/11#abs-3 (3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind jeweils schriftlich oder elektronisch beim Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – zu stellen.