Außer Kraft — § 78 ist seit 01.01.2025 nicht mehr im BewG enthalten.
Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.
Der Grundstückswert umfaßt den Bodenwert, den Gebäudewert und den Wert der Außenanlagen. Er ergibt sich durch Anwendung eines Vervielfältigers (§ 80) auf die Jahresrohmiete (§ 79) unter Berücksichtigung der §§ 81 und 82.