§ 67 Gutachterausschuß
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/67#abs-1 (1) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in den Ländern, insbesondere durch Bewertung von Landes-Bewertungsstützpunkten, wird bei jeder Oberfinanzdirektion ein Gutachterausschuß gebildet. Bei jedem Gutachterausschuß ist eine landwirtschaftliche Abteilung zu bilden. Weitere Abteilungen können nach Bedarf entsprechend der Gliederung des Bewertungsbeirats (§ 63) gebildet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/67#abs-2 (2) Die landwirtschaftliche Abteilung des Gutachterausschusses übernimmt auch die Befugnisse des Landesschätzungsbeirats nach dem Bodenschätzungsgesetz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/67#abs-3 (3) Dem Gutachterausschuß oder jeder seiner Abteilungen gehören an
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/67#abs-4 (4) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Gutachterausschusses und leitet die Verhandlungen. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Für die Beschlußfähigkeit und die Abstimmung gilt § 66 Abs. 2 entsprechend.
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Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 67 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. I S. 1794
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