§ 63 Bewertungsbeirat
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/63#abs-1 (1) Beim Bundesministerium der Finanzen wird ein Bewertungsbeirat gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/63#abs-2 (2) Der Bewertungsbeirat gliedert sich in eine landwirtschaftliche Abteilung, eine forstwirtschaftliche Abteilung, eine Weinbauabteilung und eine Gartenbauabteilung. Die Gartenbauabteilung besteht aus den Unterabteilungen für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, für Obstbau und für Baumschulen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/63#abs-3 (3) (weggefallen)
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Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 63 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 63 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. I S. 1794
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20.12.2007 Ausfertigung
§ 63 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2007 I S. 3150
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 63 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2049)
BGBl. 1996 I S. 2049
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21.12.1993 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 2310)
BGBl. 1993 I S. 2310
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.