Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 63 Bewertungsbeirat

SteuerrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/63#abs-1 (1) Beim Bundesministerium der Finanzen wird ein Bewertungsbeirat gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/63#abs-2 (2) Der Bewertungsbeirat gliedert sich in eine landwirtschaftliche Abteilung, eine forstwirtschaftliche Abteilung, eine Weinbauabteilung und eine Gartenbauabteilung. Die Gartenbauabteilung besteht aus den Unterabteilungen für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, für Obstbau und für Baumschulen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/63#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 121 § 122