Außer Kraft — § 61 ist seit 01.01.2025 nicht mehr im BewG enthalten.
Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.
Das vergleichende Verfahren ist auf Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, auf Obstbau und auf Baumschulen als Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1 Satz 2) anzuwenden.