§ 57 Bewertungsstützpunkte
Als Bewertungsstützpunkte dienen Weinbaulagen oder Teile von Weinbaulagen.
Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 57 aufgehoben durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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