§ 41 Abschläge und Zuschläge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/41#abs-1 (1) Ein Abschlag oder ein Zuschlag am Vergleichswert ist zu machen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/41#abs-2 (2) Der Abschlag oder der Zuschlag ist nach der durch die Abweichung bedingten Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit zu bemessen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BewG/41#abs-2a (2a) Der Zuschlag wegen Abweichung des tatsächlichen Tierbestands von den unterstellten regelmäßigen Verhältnissen der Gegend ist bei Fortschreibungen (§ 22) oder Nachfeststellungen (§ 23) um 50 Prozent zu vermindern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/41#abs-3 (3) Bei Stückländereien sind weder Abschläge für fehlende Betriebsmittel beim Eigentümer des Grund und Bodens noch Zuschläge für Überbestand an diesen Wirtschaftsgütern bei deren Eigentümern zu machen.
Änderungsverlauf
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878)
BGBl. 2006 I S. 2878
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 41 neu gefasst durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3794)
BGBl. 2001 I S. 3794
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 41 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2049)
BGBl. 1996 I S. 2049
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.