§ 41 Abschläge und Zuschläge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/41#abs-1 (1) Ein Abschlag oder ein Zuschlag am Vergleichswert ist zu machen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/41#abs-2 (2) Der Abschlag oder der Zuschlag ist nach der durch die Abweichung bedingten Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit zu bemessen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BewG/41#abs-2a (2a) Der Zuschlag wegen Abweichung des tatsächlichen Tierbestands von den unterstellten regelmäßigen Verhältnissen der Gegend ist bei Fortschreibungen (§ 22) oder Nachfeststellungen (§ 23) um 50 Prozent zu vermindern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/41#abs-3 (3) Bei Stückländereien sind weder Abschläge für fehlende Betriebsmittel beim Eigentümer des Grund und Bodens noch Zuschläge für Überbestand an diesen Wirtschaftsgütern bei deren Eigentümern zu machen.