Gesetze / Bevölkerungsstatistikgesetz
BevStatG§ 6 Übergangsvorschrift
Stand: 21.07.2023
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BevStatG%202013/6#abs-1 (1) Abweichend von § 5b Absatz 1 Satz 1 übermittelt das Statistische Bundesamt für den Zeitraum vom 21. Juli 2023 bis zum 31. Oktober 2023 die in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort. Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt innerhalb von einem Monat nach der Übermittlung der jeweiligen Einzelangaben nach § 2 Absatz 1a Satz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BevStatG%202013/6#abs-2 (2) Das Statistische Bundesamt übermittelt für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 aufbereitete Einzelangaben zu den in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort unverzüglich nach Abschluss der Aufbereitung an das Robert Koch-Institut. § 5b Absatz 2 Satz 2 gilt nicht für die in Satz 1 genannten Einzelangaben. § 5b Absatz 3 gilt für die in Satz 1 genannten Einzelangaben entsprechend. Abweichend von § 5b Absatz 1 Satz 4 übermittelt das Statistische Bundesamt aufbereitete Einzelangaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 zu den in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort.