Gesetze / Bevölkerungsstatistikgesetz
BevStatG§ 4 Wanderungsstatistik
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BevStatG%202013/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Erfolgt die Verlegung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung
über Gemeindegrenzen hinweg, übermitteln die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen den statistischen Ämtern der Länder die Angaben zu den Merkmalen nach den Absätzen 2 und 3. Die Übermittlung hat mindestens monatlich elektronisch mittels eines dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahrens zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BevStatG%202013/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Erhebungsmerkmale sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BevStatG%202013/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Hilfsmerkmale sind:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BevStatG%202013/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Sofern bei der Meldebehörde ein Rückmeldeverfahren aus den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Anlässen vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1649)
BGBl. 2021 I S. 1649
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02.12.2014 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I 1926)
BGBl. 2014 I S. 1926
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.