§ 47 Ausfertigung
Die Ausfertigung der Niederschrift vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 47 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.