§ 44b Nachtragsbeurkundung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/44b?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Wird der Inhalt einer Niederschrift in einer anderen Niederschrift berichtigt, geändert, ergänzt oder aufgehoben, soll der Notar durch einen mit dem Datum zu versehenden und von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk auf die andere Niederschrift verweisen. § 44a Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Anstelle eines Nachtragsvermerks kann der Notar die andere Niederschrift zusammen mit der Niederschrift verwahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/44b?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Nachtragsvermerke sowie die zusammen mit der Niederschrift verwahrten anderen Niederschriften nach Absatz 1 soll der Notar in Ausfertigungen und Abschriften der Urschrift übernehmen.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 44b geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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