Gesetze / Beurkundungsgesetz

BeurkG

§ 40b Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift

Stand: 31.12.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/40b#abs-1 (1) Eine elektronische Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel vollzogen und in einem elektronischen Dokument bildlich wiedergegeben wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/40b#abs-2 (2) Die §§ 13b und 40 Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/40b#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Beglaubigung von elektronischen Handzeichen entsprechend.

§ 40a § 41