Gesetze / Beurkundungsgesetz

BeurkG

§ 16b Aufnahme einer elektronischen Niederschrift

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/16b?asof=2022-08-01#abs-1 (1) Bei der Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation muss eine elektronische Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Auf die elektronische Niederschrift sind die Vorschriften über die Niederschrift entsprechend anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 sowie den §§ 16c bis 16e nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/16b?asof=2022-08-01#abs-2 (2) Die elektronische Niederschrift wird als elektronisches Dokument errichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/16b?asof=2022-08-01#abs-3 (3) Ort der Verhandlung ist der Ort, an dem die elektronische Niederschrift aufgenommen wird. In der elektronischen Niederschrift soll festgestellt werden, dass die Verhandlung mittels Videokommunikation durchgeführt worden ist. Am Schluss der elektronischen Niederschrift sollen die Namen der Personen wiedergegeben werden, die diese nach Absatz 4 signieren; dem Namen des Notars soll seine Amtsbezeichnung beigefügt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/16b?asof=2022-08-01#abs-4 (4) Die elektronische Niederschrift ist mit qualifizierten elektronischen Signaturen zu versehen, die an die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften treten. Diese sollen auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. Die Beteiligten sollen die qualifizierten elektronischen Signaturen selbst erstellen. Der Notar muss die qualifizierte elektronische Signatur selbst erstellen; § 33 Absatz 3 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/16b?asof=2022-08-01#abs-5 (5) Die elektronische Niederschrift soll den Beteiligten auf Verlangen vor der Genehmigung auch zur Durchsicht elektronisch übermittelt werden.

§ 16 § 16a