§ 10 Feststellung der Beteiligten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Notar soll sich Gewissheit über die Person der Beteiligten verschaffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der Niederschrift soll die Person der Beteiligten so genau bezeichnet werden, daß Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Aus der Niederschrift soll sich ergeben, ob der Notar die Beteiligten kennt oder wie er sich Gewißheit über ihre Person verschafft hat. Kann sich der Notar diese Gewißheit nicht verschaffen, wird aber gleichwohl die Aufnahme der Niederschrift verlangt, so soll der Notar dies in der Niederschrift unter Anführung des Sachverhalts angeben.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1396)
BGBl. 2017 I S. 1396
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