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# § 13 BetrVGDV1WO — Öffentliche Stimmauszählung

Wahlordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das aufgrund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt.

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Zitiervorschlag: § 13 BetrVGDV1WO

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/13?asof=2019-06-10

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