# § 7 BetrVG — Wahlberechtigung

Betriebsverfassungsgesetz  
Stand: 18.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

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Zitiervorschlag: § 7 BetrVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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