Gesetze / Betriebsprämiendurchführungsgesetz

BetrPrämDurchfG

§ 2 Regionale Anwendung der einheitlichen Betriebsprämie

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund17 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrPr%C3%A4mDurchfG/2#abs-1 (1) Die einheitliche Betriebsprämie wird ab dem 1. Januar 2005 auf regionaler Ebene nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften und der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrPr%C3%A4mDurchfG/2#abs-2 (2) Für die Durchführung der Vorschriften über die einheitliche Betriebsprämie bildet jedes Land eine Region. Abweichend von Satz 1 bilden die Länder Brandenburg und Berlin, Niedersachsen und Bremen sowie Schleswig-Holstein und Hamburg jeweils eine Region.

←§ 1 →§ 2a