Gesetze / Betriebsprämiendurchführungsgesetz
BetrPrämDurchfG§ 2 Regionale Anwendung der einheitlichen Betriebsprämie
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvF 4/05Zur Vereinbarkeit des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes mit dem Grundgesetz (regionale Unterschiedlichkeit bei der Gewährung von Förderbeträgen für landwirtschaftliche BetriebeZitiert von 83
- BGH, 23.10.2008 – VII ZB 92/07Zitiert von 5
- BVerwG, 13.02.2014 – 3 C 16/13OGS-Genehmigung; Betriebsübernahme im Wege der vorweggenommenen Erbfolge; beizubringende InformationenZitiert von 2
- BVerwG, 14.11.2013 – 3 C 29/12Gemeinsame Agrarpolitik; Antrag auf Zuweisung von OGS-Genehmigungen; Betriebszusammenschluss; beizubringende InformationenZitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 21.03.2017 – 10 LC 39/16Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 27.11.2012 – 10 LB 141/10
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 17.01.2012 – 10 LB 130/10
- OVG Niedersachsen, 20.12.2011 – 10 LC 174/09Zitiert von 10
- VG Aachen, 11.03.2010 – 7 K 2034/08Zitiert von 1
17 Entscheidungen zu § 2 BetrPrämDurchfG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BetrPrämDurchfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrPr%C3%A4mDurchfG/2#abs-1 (1) Die einheitliche Betriebsprämie wird ab dem 1. Januar 2005 auf regionaler Ebene nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften und der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrPr%C3%A4mDurchfG/2#abs-2 (2) Für die Durchführung der Vorschriften über die einheitliche Betriebsprämie bildet jedes Land eine Region. Abweichend von Satz 1 bilden die Länder Brandenburg und Berlin, Niedersachsen und Bremen sowie Schleswig-Holstein und Hamburg jeweils eine Region.