Gesetze / Betriebsprämiendurchführungsgesetz
BetrPrämDurchfG§ 5 Bestimmung des Referenzbetrages der einheitlichen Betriebsprämie
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 91
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Nach Gewicht
- BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvF 4/05Zur Vereinbarkeit des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes mit dem Grundgesetz (regionale Unterschiedlichkeit bei der Gewährung von Förderbeträgen für landwirtschaftliche BetriebeZitiert von 83
- VG Oldenburg (Oldenburg), 16.10.2007 – 12 A 2446/06Zitiert von 4
- VG Oldenburg (Oldenburg), 20.11.2007 – 12 A 2704/06Zitiert von 4
- VG Oldenburg (Oldenburg), 20.11.2007 – 12 A 2676/06Zitiert von 3
- VG Oldenburg (Oldenburg), 16.10.2007 – 12 A 2553/06Zitiert von 3
- VG Oldenburg (Oldenburg), 16.10.2007 – 12 A 2560/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Rostock, 13.11.2018 – 14 U XV 10/17
- OVG Niedersachsen, 21.03.2017 – 10 LC 39/16Zitiert von 2
- BVerwG, 29.01.2013 – 3 B 24/12Betriebsprämienregelung; Bestimmung des betriebsindividuellen Betrags; Sonderprämie für Rinder; Zeitpunkt der AntragstellungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BetrPrämDurchfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrPr%C3%A4mDurchfG/5#abs-1 (1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie wird, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Artikels 59 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen Betrag und einem flächenbezogenen Betrag sowie mit Wirkung für das Jahr 2008 einem gesonderten Betrag für Betriebsinhaber mit Obstplantagen oder Reb- oder Baumschulen (gesonderter Betrag) festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrPr%C3%A4mDurchfG/5#abs-2 (2) Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 2005 wie folgt berechnet:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrPr%C3%A4mDurchfG/5#abs-3 (3) Der flächenbezogene Betrag wird für das Jahr 2005 berechnet, indem
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer regionaler Gegebenheiten abweichend von Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 das dort bestimmte Wertverhältnis zu ändern, indem der Wert für das Dauergrünland um bis zu 0,15 erhöht oder vermindert wird. Im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2 kann von der Ermächtigung nach Satz 2 nur Gebrauch gemacht werden, wenn für jedes Land einer Region dieselbe Änderung des Wertes für Dauergrünland vorgenommen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrPr%C3%A4mDurchfG/5#abs-4 (4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 werden folgende Beträge festgesetzt:
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/BetrPr%C3%A4mDurchfG/5#abs-4a (4a) Es werden
festgesetzt. Jeder zusätzliche betriebsindividuelle Zuckerbetrag ergibt sich, indem der jeweilige betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag mit einem für das jeweilige Jahr einheitlichen und nach Maßgabe des Satzes 3 festgesetzten Faktor multipliziert wird. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden den jeweiligen Faktor nach Satz 2 so festzusetzen, dass die im Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das jeweilige Jahr aufgeführten Höchstbeträge abzüglich einer Kürzung um 1,0 vom Hundert eingehalten werden.
Permalink zu Abs. 4brecht.nulegal.eu/gesetze/BetrPr%C3%A4mDurchfG/5#abs-4b (4b) Der gesonderte Betrag wird berechnet, indem die sich nach Satz 2 ergebende Hektarzahl mit einem Betrag von 50 Euro multipliziert und der sich daraus ergebende Betrag um 1 vom Hundert gekürzt wird. Für die Hektarzahl nach Satz 1 werden die Flächen zugrunde gelegt, die vom Betriebsinhaber am 15. Mai 2007
als Dauerkulturen genutzt worden sind. Als Obstplantagen gelten nicht die mit Obst bepflanzten Flächen, die am 17. Mai 2005 mit dieser Nutzung für die Ermittlung des flächenbezogenen Betrages nach Absatz 3 berücksichtigungsfähig waren.
Permalink zu Abs. 4crecht.nulegal.eu/gesetze/BetrPr%C3%A4mDurchfG/5#abs-4c (4c) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag in Höhe von 25 vom Hundert des Betrages nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 festgesetzt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrPr%C3%A4mDurchfG/5#abs-5 (5) Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm für jede Region gesonderte Referenzbeträge unter Anrechnung auf die jeweilige regionale Obergrenze festgesetzt. Der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 wird dabei nach Maßgabe der Anteile seiner beihilfefähigen Flächen in den jeweiligen Regionen an seiner gesamten beihilfefähigen Fläche zugeteilt; für den flächenbezogenen Betrag gilt Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BetrPr%C3%A4mDurchfG/5#abs-6 (6) Eine Änderung in der Festsetzung eines Referenzbetrages, einschließlich der Beträge nach den Absätzen 4, 4a, 4b und 4c, erfolgt ausschließlich zugunsten oder zulasten der nationalen Reserve und wird bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht berücksichtigt.