Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 30e
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/30e#abs-1 (1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz gilt für Zusagen, die nach dem 31. Dezember 2002 erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/30e#abs-2 (2) § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz findet auf Pensionskassen, deren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam finanziert und die als beitragsorientierte Leistungszusage oder als Leistungszusage durchgeführt werden, mit der Maßgabe Anwendung, dass dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortführung mit eigenen Beiträgen nicht eingeräumt werden und eine Überschussverwendung gemäß § 1b Abs. 5 Nr. 1 nicht erfolgen muss. Wird dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer ein Recht zur Fortführung nicht eingeräumt, gilt für die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft § 2 Absatz 5 entsprechend. Für die Anpassung laufender Leistungen gelten die Regelungen nach § 16 Abs. 1 bis 4. Die Regelung in Absatz 1 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 30e BetrAVG →
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Nach Gewicht
- BAG, 15.03.2016 – 3 AZR 506/14
- BAG, 15.03.2016 – 3 AZR 827/14Eigenbeiträge - Umfassungszusage - EinstandspflichtZitiert von 26
- BAG, 15.03.2016 – 3 AZR 830/14
- BAG, 15.03.2016 – 3 AZR 825/14
- BAG, 15.03.2016 – 3 AZR 826/14
- BAG, 15.03.2016 – 3 AZR 828/14
Zuletzt entschieden
- BAG, 15.03.2016 – 3 AZR 829/14
- BAG, 15.03.2016 – 3 AZR 476/15Betriebliche Altersversorgung: Umfang der Einstandspflicht des Arbeitgebers bei Leistungskürzung durch eine Pensionskasse; keine Erfassung von Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- BAG, 15.03.2016 – 3 AZR 505/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30e BetrAVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.