Gesetze / Betriebsrentengesetz

BetrAVG

§ 24 Teilnahme Dritter an Sozialpartnermodellen

Stand: 22.01.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/24#abs-1 (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung eines einschlägigen Sozialpartnermodells vereinbaren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/24#abs-2 (2) Die Anwendung eines nicht einschlägigen Sozialpartnermodells können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, wenn

1.
ein für das Arbeitsverhältnis einschlägiger Tarifvertrag dies eröffnet oder
2.
die das Sozialpartnermodell tragende Gewerkschaft nach ihrer Satzung für das Arbeitsverhältnis tarifzuständig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/24#abs-3 (3) Arbeitnehmer, die bei Tarifvertragsparteien beschäftigt sind, die ein Sozialpartnermodell abgeschlossen haben, können mit ihrem Arbeitgeber die Teilnahme an dem Sozialpartnermodell vereinbaren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/24#abs-4 (4) Die Teilnahme nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Zustimmung der das Sozialpartnermodell tragenden Tarifvertragsparteien. Die Tarifvertragsparteien können Dritte an den Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung und Steuerung des Sozialpartnermodells entstehen, angemessen beteiligen. Sie können die Kostenbeteiligung auch über die Beiträge und Leistungen der durchführenden Versorgungseinrichtung erheben lassen; an eine entsprechende Entscheidung ist die durchführende Versorgungseinrichtung bei der Kalkulation der Beiträge und Leistungen gebunden.

§ 23 § 25