Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 24 Teilnahme Dritter an Sozialpartnermodellen
Stand: 22.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/24#abs-1 (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung eines einschlägigen Sozialpartnermodells vereinbaren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/24#abs-2 (2) Die Anwendung eines nicht einschlägigen Sozialpartnermodells können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/24#abs-3 (3) Arbeitnehmer, die bei Tarifvertragsparteien beschäftigt sind, die ein Sozialpartnermodell abgeschlossen haben, können mit ihrem Arbeitgeber die Teilnahme an dem Sozialpartnermodell vereinbaren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/24#abs-4 (4) Die Teilnahme nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Zustimmung der das Sozialpartnermodell tragenden Tarifvertragsparteien. Die Tarifvertragsparteien können Dritte an den Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung und Steuerung des Sozialpartnermodells entstehen, angemessen beteiligen. Sie können die Kostenbeteiligung auch über die Beiträge und Leistungen der durchführenden Versorgungseinrichtung erheben lassen; an eine entsprechende Entscheidung ist die durchführende Versorgungseinrichtung bei der Kalkulation der Beiträge und Leistungen gebunden.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.