§ 18 Antragsverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschussV/18#abs-1 (1) Die Bauartzulassung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschussV/18#abs-2 (2) Der Antragsteller hat dem Antrag beizufügen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeschussV/18#abs-3 (3) Der Antragsteller hat der Zulassungsbehörde auf Verlangen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeschussV/18#abs-4 (4) Bei Anträgen auf Zulassung von Schussapparaten und anderen nicht tragbaren Geräten, in denen zum Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und die für technische Zwecke bestimmt sind, soll die Physikalisch-Technische Bundesanstalt die Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. anhören; bestehen Zweifel, ob der Prüfgegenstand den Anforderungen an den Werkstoff und die Festigkeit entspricht, ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zu beteiligen. Bei anderen nicht tragbaren Geräten, in denen zum Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und die für technische Zwecke bestimmt sind, unterliegen der Bauartzulassung nur die Auslösevorrichtung und die Teile des Gerätes, die dem Druck der Pulvergase unmittelbar ausgesetzt sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeschussV/18#abs-5 (5) Bei nicht tragbaren Geräten, in denen zum Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und die für technische Zwecke bestimmt sind, die ortsfest eingebaut werden, entfällt die Vorlage eines Baumusters nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann im Benehmen mit der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. Prüfungen am Betriebsort vornehmen.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 114 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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30.10.2008 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 11 Abs. 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I 2130)
BGBl. 2008 I S. 2130
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