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Artikel 114 · BT-Drs. 18/10183 · S. 118

Zu Artikel 114 (Änderung der Beschussverordnung (7144-2-1))

Zu Artikel 114 (Änderung der Beschussverordnung (7144-2-1))
Zu Nummer 1
Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Änderung. Um Abgrenzungsschwierigkeiten zum Begriff der elekt-
ronischen Form im Sinne des § 3a Absatz 2 VwVfG zu vermeiden, wird hier klargestellt, dass die Beschussprü-
fung auch elektronisch, ohne Beschränkung auf ein bestimmtes elektronisches Verfahren, beantragt werden kann.

Zu Nummer 2
Mit der Änderung wird bewirkt, dass der Prüfhinweis künftig auch elektronisch ausgestellt werden kann. Der
Behörde bleibt damit die Art der Übermittlung freigestellt. Sie wird jedoch zumeist die schriftliche Form wählen,
da der zu prüfende Gegenstand dem Antragsteller grundsätzlich wieder zurückgegeben werden muss.

Zu Nummer 3
Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Änderung. Um Abgrenzungsschwierigkeiten zum Begriff der elekt-
ronischen Form im Sinne des § 3a Absatz 2 des VwVfG zu vermeiden, wird hier klargestellt, dass der Antrag auf
Bauartzulassung auch elektronisch, ohne Beschränkung auf ein bestimmtes elektronisches Verfahren, erfolgen
kann.

BT-Drs. 18/10183 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 375.513–376.588 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP