Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 8 Betriebliche Aus- und Weiterbildung; Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Stand: 01.03.2024
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Schleswig, 19.11.2020 – 11 B 94/20
- VG München, 29.11.2024 – M 24 E 24.6836
- VG Schleswig, 19.11.2020 – 11 B 95/20Zitiert von 1
- BVerwG, 19.11.2019 – 1 C 41/18Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit gilt auch für betriebliche AusbildungenZitiert von 13
- VG Bayreuth, 15.03.2023 – B 6 S 23.181Zitiert von 1
- VG Berlin, 19.09.2019 – 31 K 397.19 AZitiert von 7
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BeschV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/8#abs-1 (1) Die Zustimmung kann für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 16a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/8#abs-2 (2) Die Zustimmung kann für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/8#abs-3 (3) Ist für eine qualifizierte Beschäftigung
und ist hierfür eine vorherige befristete praktische Tätigkeit im Inland erforderlich, kann der Erteilung des Aufenthaltstitels für die Ausübung dieser befristeten Beschäftigung zugestimmt werden.