Gesetze / Beschäftigungsverordnung

BeschV

§ 8 Betriebliche Aus- und Weiterbildung; Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/8?asof=2020-03-05#abs-1 (1) Die Zustimmung kann mit Vorrangprüfung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 16a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/8?asof=2020-03-05#abs-2 (2) Die Zustimmung kann für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absatz 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/8?asof=2020-03-05#abs-3 (3) Ist für eine qualifizierte Beschäftigung

1.
die Feststellung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses im Sinne des § 18a des Aufenthaltsgesetzes oder
2.
in einem im Inland reglementierten Beruf die Befugnis zur Berufsausübung notwendig

und ist hierfür eine vorherige befristete praktische Tätigkeit im Inland erforderlich, kann der Erteilung des Aufenthaltstitels für die Ausübung dieser befristeten Beschäftigung zugestimmt werden.

§ 6 § 8