Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 34 Beschränkung der Zustimmung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/34?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung beschränken hinsichtlich
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/34?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zustimmung wird längstens für drei Jahre erteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/34?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Beschäftigungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung nach § 17 Absatz 1 und § 17a Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes ist die Zustimmung wie folgt zu erteilen:
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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01.08.2017 Ausfertigung
§ 34 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. August 2017 (BGBl. I 3066)
BGBl. 2017 I S. 3066
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27.07.2015 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1386)
BGBl. 2015 I S. 1386
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.