Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 34 Beschränkung der Zustimmung
Stand: 05.03.2020
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 23.10.2006 – 13 S 1943/06Zitiert von 9
- LSG Hessen, 25.08.2025 – L 7 AS 326/25 B ERSGB II - Einstweiliger Rechtsschutz - vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - Fortgeltungsfiktion gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG - Erwerbsfähigkeit - kein Erlöschen des Aufenthaltstitels mangels auflösender Bedingung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG Hannover, 11.01.2010 – 7 B 3473/09
- VG Berlin, 15.11.2017 – 14 K 486.17 VZitiert von 1
- SG Dortmund, 12.02.2014 – S 32 AS 5677/13 ERZitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 – 11 S 2077/13Zitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/34#abs-1 (1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung beschränken hinsichtlich
1.
der Geltungsdauer,
2.
des Betriebs,
3.
der beruflichen Tätigkeit,
4.
des Arbeitgebers,
5.
der Region, in der die Beschäftigung ausgeübt werden kann, und
6.
der Lage und Verteilung der Arbeitszeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/34#abs-2 (2) Die Zustimmung wird längstens für vier Jahre erteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/34#abs-3 (3) Bei Beschäftigungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung nach § 16a Absatz 1 und § 16d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes ist die Zustimmung wie folgt zu erteilen:
1.
bei der Ausbildung für die nach der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer und
2.
bei der Weiterbildung für die Dauer, die ausweislich eines von der Bundesagentur für Arbeit geprüften Weiterbildungsplanes zur Erreichung des Weiterbildungszieles erforderlich ist.