Gesetze / Beschäftigungsverordnung

BeschV

§ 3 Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten

Stand: 05.04.2020

Bund2 Fassungen19 Entscheidungen

Die Zustimmung kann erteilt werden für

1.
leitende Angestellte,
2.
Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, oder
3.
Personen, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen.
§ 2a § 4