Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 11 Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche
Stand: 05.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/11#abs-1 (1) Die Zustimmung kann für Lehrkräfte zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter Aufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Vertretung mit einer Geltungsdauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/11#abs-2 (2) Die Zustimmung kann mit Vorrangprüfung für Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche für die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung in Spezialitätenrestaurants mit einer Geltungsdauer von bis zu vier Jahren erteilt werden. Die erstmalige Zustimmung wird längstens für ein Jahr erteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/11#abs-3 (3) Für eine erneute Beschäftigung nach den Absätzen 1 und 2 darf die Zustimmung nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des früheren Aufenthaltstitels erteilt werden.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 11 BeschV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 19.04.2024 – 24 K 143/22 V
- VG Schleswig, 12.07.2023 – 11 B 73/23Zitiert von 10
- VG Berlin, 23.03.2026 – 35 K 488/24 V
- VG Berlin, 22.12.2022 – 14 K 139.19 VZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 04.10.2022 – 11 S 3478/21Zitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2020 – OVG 3 N 142/20
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 03.11.2025 – 6 MB 31/25, 6 O 18/25Zitiert von 4
- VG Schleswig, 28.08.2025 – 11 B 110/24Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 13.02.2024 – 6 MB 1/24Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 BeschV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 51 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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01.08.2017 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. August 2017 (BGBl. I 3066)
BGBl. 2017 I S. 3066
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