Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 2a Anerkennungspartnerschaft
Stand: 01.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/2a#abs-1 (1) Die Zustimmung kann für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn die Anforderungen an die bis zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis ausgeübte Beschäftigung
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/2a#abs-2 (2) Die Zustimmung wird für höchstens ein Jahr erteilt. Sie kann nur dann erneut erteilt werden, wenn das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis bei der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle betrieben wird. Das Verfahren umfasst die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich sich daran anschließender Prüfungen, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit oder die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis erforderlich sind. § 9 findet keine Anwendung.