§ 3 BeschV 2013 — Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten

Beschäftigungsverordnung

Stand: 05.04.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zustimmung kann erteilt werden für

1.
leitende Angestellte,
2.
Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, oder
3.
Personen, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen.