Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz
SchKG§ 28 Beratungsstellen zur Betreuung der vertraulichen Geburt
Stand: 14.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/28#abs-1 (1) Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 können die Beratung zur vertraulichen Geburt durchführen, wenn sie die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens der vertraulichen Geburt nach den Bestimmungen dieses Abschnitts bieten sowie über hinreichend persönlich und fachlich qualifizierte Beratungsfachkräfte verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/28#abs-2 (2) Um die Beratung zur vertraulichen Geburt wohnortnah durchzuführen, können die Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 eine Beratungsfachkraft nach Absatz 1 hinzuziehen.