Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz
SchKG§ 27 Umgang mit dem Herkunftsnachweis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/27#abs-1 (1) Die Beratungsstelle übersendet den Umschlag mit dem Herkunftsnachweis an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zur sicheren Verwahrung, sobald sie Kenntnis von der Geburt des Kindes erlangt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/27#abs-2 (2) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vermerkt den vom Standesamt nach § 26 Absatz 7 mitgeteilten Namen des Kindes auf dem Umschlag, der seinen Herkunftsnachweis enthält.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 27 SchKG →
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