Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz

SchKG

§ 29 Beratung in Einrichtungen der Geburtshilfe oder bei Hausgeburten

Stand: 14.11.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/29#abs-1 (1) Der Leiter oder die Leiterin einer Einrichtung der Geburtshilfe, die eine Schwangere ohne Feststellung ihrer Identität zur Entbindung aufnimmt, hat unverzüglich eine Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 im örtlichen Einzugsbereich über die Aufnahme zu informieren. Das Gleiche gilt für eine zur Leistung von Geburtshilfe berechtigte Person bei einer Hausgeburt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/29#abs-2 (2) Die unterrichtete Beratungsstelle sorgt dafür, dass der Schwangeren die Beratung zur vertraulichen Geburt und deren Durchführung nach Maßgabe dieses Abschnitts unverzüglich von einer Beratungsfachkraft nach § 28 persönlich angeboten wird. Die Schwangere darf nicht zur Annahme der Beratung gedrängt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/29#abs-3 (3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 besteht auch, wenn die Frau ihr Kind bereits geboren hat.

§ 28 § 30