Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz

SchKG

§ 13 Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur in einer Einrichtung vorgenommen werden, in der auch die notwendige Nachbehandlung gewährleistet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicher.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesärztekammer führt eine Liste der Ärztinnen und Ärzte sowie der Krankenhäuser und Einrichtungen, die ihr mitgeteilt haben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches durchführen, und darf die zu diesem Zwecke erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten. Die Liste enthält auch Angaben über die jeweils angewendeten Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, soweit diese mitgeteilt werden. Die Bundesärztekammer aktualisiert die Liste monatlich auf der Grundlage der ihr mitgeteilten Informationen, veröffentlicht sie im Internet und stellt sie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und den Ländern zur Verfügung.

§ 12 § 14