Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz
SchKG§ 11 Übergangsregelung
Die Anerkennung einer Beratungsstelle auf Grund II.4 der Entscheidungsformel des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BGBl. I S. 820) steht einer Anerkennung auf Grund der §§ 8 und 9 dieses Gesetzes gleich.
Änderungsverlauf
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 14 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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