Gesetze / Beratungshilfegesetz
BerHG§ 8a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/8a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird die Beratungshilfebewilligung aufgehoben, bleibt der Vergütungsanspruch der Beratungsperson gegen die Staatskasse unberührt. Dies gilt nicht, wenn die Beratungsperson
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/8a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Beratungsperson kann vom Rechtsuchenden Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften verlangen, wenn sie
Soweit der Rechtsuchende die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) bereits geleistet hat, ist sie auf den Vergütungsanspruch anzurechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/8a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird die Bewilligung der Beratungshilfe aufgehoben, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben, kann die Staatskasse vom Rechtsuchenden Erstattung des von ihr an die Beratungsperson geleisteten und von dieser einbehaltenen Betrages verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/8a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wird im Fall nachträglicher Antragstellung Beratungshilfe nicht bewilligt, kann die Beratungsperson vom Rechtsuchenden Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften verlangen, wenn sie ihn bei der Mandatsübernahme hierauf hingewiesen hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 8a neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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