Gesetze / Versicherungsberichterstattungs-Verordnung

BerVersV

§ 20 Frist für die Einreichung

Stand: 19.12.2024

Bund2 Fassungen

Die vierteljährlichen Zwischenberichte gemäß § 19 sind der Bundesanstalt spätestens bis zum Ende des Monats einzureichen, der auf das jeweilige Berichtsvierteljahr folgt.

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