Gesetze / Versicherungsberichterstattungs-Verordnung

BerVersV

§ 20 Frist für die Einreichung

Bund2 Fassungen

Die vierteljährlichen Zwischenberichte gemäß § 19 sind der Bundesanstalt in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens bis zum Ende des Monats einzureichen, der auf das jeweilige Berichtsvierteljahr folgt.

§ 19 § 21