Gesetze / Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
BerVersV§ 15 Fristen für die Einreichung
Stand: 19.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/15#abs-1 (1) Die folgenden formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen:
Abweichend von Satz 1 haben kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen, Sterbekassen und Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung der Bundesanstalt diese Formulare spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/15#abs-2 (2) Die folgenden formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/15#abs-3 (3) Das Formular F.271.01 gemäß § 11 Nummer 7 ist der Bundesanstalt von den Pensionskassen spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen. Die in § 17 Satz 2 genannten Pensionskassen müssen das Formular F.271.01 nur für die Geschäftsjahre einreichen, für die sie auch ein versicherungsmathematisches Gutachten im Sinne von § 17 einreichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/15#abs-4 (4) Für Rückversicherungsunternehmen gilt die gleiche Vorlagefrist wie für Erstversicherungsunternehmen, sofern sie den Jahresabschluss innerhalb der von Erstversicherungsunternehmen gemäß § 341a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen; ansonsten verlängert sich die in Absatz 1 genannte Frist um jeweils sechs Monate, sofern der Abschlussstichtag der 31. Dezember ist.
Änderungsverlauf
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11.12.2024 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 414)
BGBl. 2024 I Nr. 414
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11.04.2024 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 119)
BGBl. 2024 I Nr. 119
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.