Gesetze / Versicherungsberichterstattungs-Verordnung

BerVersV

§ 14 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Rückversicherungsunternehmen

Stand: 19.12.2024

Bund2 Fassungen

Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich formgebundene Erläuterungen mit Angaben zu den Beiträgen sowie zur Zusammensetzung und Abwicklung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts gemäß Formular F.252.01 zu erstellen.

§ 13 § 15