Gesetze / Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
BerVersV§ 15 Fristen für die Einreichung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt in jeweils doppelter Ausfertigung einzureichen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Rückversicherungsunternehmen gilt die gleiche Vorlagefrist wie für Erstversicherungsunternehmen, sofern sie den Jahresabschluss innerhalb der von Erstversicherungsunternehmen gemäß § 341a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen; ansonsten verlängern sich die in Absatz 1 genannten Fristen um jeweils sechs Monate, sofern der Abschlussstichtag der 31. Dezember ist.
Änderungsverlauf
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11.04.2024 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 119)
BGBl. 2024 I Nr. 119
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.