Gesetze / Berufliches Rehabilitierungsgesetz BerRehaG § 29 Kosten für Leistungen nach dem Dritten Abschnitt Stand: 10.06.2019 Bund Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Leistungen nach dem Dritten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.