Gesetze / Berufliches Rehabilitierungsgesetz
BerRehaG§ 29 Kosten für Leistungen nach dem Dritten Abschnitt
Stand: 10.06.2019
Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Leistungen nach dem Dritten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.
Gesetze / Berufliches Rehabilitierungsgesetz
BerRehaGStand: 10.06.2019
Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Leistungen nach dem Dritten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.