§ 28 BerRehaG — Kosten für Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt

Berufliches Rehabilitierungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Geldleistungen nach dem Zweiten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.

(2) Verwaltungskosten werden nicht erstattet.