Gesetze / Berufliches Rehabilitierungsgesetz
BerRehaG§ 19 Verwendung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten aus einem beruflichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt werden.
Änderungsverlauf
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28.11.2018 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I 2016)
BGBl. 2018 I S. 2016
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