Gesetze / Berufliches Rehabilitierungsgesetz

BerRehaG

§ 19 Verwendung personenbezogener Daten

Bund2 Fassungen

Personenbezogene Daten aus einem beruflichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt werden.

§ 18 § 20