Gesetze / Berufliches Rehabilitierungsgesetz
BerRehaG§ 15 Durchschnittseinkommen für Verfolgungszeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/15#abs-1 (1) Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens der letzten 20 Jahre vor Ende der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit sind für Verfolgungszeiten die nach § 13 ermittelten Beitragsbemessungsgrundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, höchstens 600 Mark monatlich, zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/15#abs-2 (2) Bei der Ermittlung des durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnittseinkommens sind für Verfolgungszeiten die nach § 13 ermittelten Beitragsbemessungsgrundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, zugrunde zu legen, soweit sie 600 Mark monatlich übersteigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/15#abs-3 (3) § 309 Abs. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung.
Änderungsverlauf
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2001 I S. 1939
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