Gesetze / Bedarfsgegenständeverordnung
BedGgstVAnlage 6 (zu § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 Satz 3) Bedarfsgegenstände, von denen bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge auf Lebensmittel übergehen dürfen
Stand: 10.06.2019
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Lfd. Nr. | Bedarfsgegenstand | Höchstmenge | ||
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | ||
| 1. | (weggefallen) | |||
| 2. | Lebensmittelbedarfs-gegenstände aus Keramik: | Blei *1) | Cadmium *1) | |
| - | Nicht füllbare Gegenstände; Füllbare Gegenstände mit einer Fülltiefe bis 25 mm | 0,8 mg/qdm | 0,07 mg/qdm | |
| - | Füllbare Gegenstände mit einer Fülltiefe von mehr als 25 mm | 4,0 mg/l | 0,3 mg/l | |
| - | Koch- und Backgeräte; Verpackungs- und Lagerbehältnisse mit mehr als 3 Liter Füllvolumen | 1,5 mg/l | 0,1 mg/l | |
*1) Wird bei einem Prüfgegenstand die Höchstmenge um nicht mehr als 50% überschritten, so gilt diese gleichwohl als eingehalten, wenn bei mindestens drei anderen in bezug auf Werkstoff, Form, Abmessung, Dekor und Glasur gleichen Keramikgegenständen die Höchstmenge im arithmetischen Mittel nicht überschritten wird und bei keinem einzelnen dieser Keramikgegenstände eine Überschreitung um mehr als 50% festgestellt wird.
Besteht ein Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Keramik aus einem Behälter und einem Keramikdeckel, so gilt als Höchstmenge der Wert, der für den Behälter allein gilt. Der Behälter allein und die innere Oberfläche des Deckels werden unter den gleichen Bedingungen getrennt geprüft. Die Summe der beiden so festgestellten Werte wird je nach Fall auf die Fläche oder das Volumen des Behälters allein bezogen.
Änderungsverlauf
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24.06.2013 Ausfertigung
Anlage 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I 1682)
BGBl. 2013 I S. 1682
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.