Gesetze / Bedarfsgegenständeverordnung
BedGgstVAnlage 5a (zu § 6 Nr. 4) Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge freisetzen dürfen
Stand: 10.06.2019
Fundstelle des (Originaltextes: BGBl. I 2000, 850;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Lfd.Nr. | Bedarfsgegenstand | Stoffe | Höchstmenge |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1. | Nickelhaltige Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen | Nickel und seine Verbindungen | 0,5 my Nickel/cm (hoch)2/Woche, freigesetzt von den Teilen der Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen |
| 2. | Bedarfsgegenstände wie unter Nr. 1, jedoch mit einer nickelfreien Beschichtung | Nickel und seine Verbindungen | Wie unter Nr. 1, aber Einhaltung der Höchstmenge für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bei normaler Verwendung |
| 3. | Stäbe jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werden | Nickel und seine Verbindungen | Weniger als 0,2 myg Nickel/qcm/Woche, freigesetzt von den Stäben jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werden |
Änderungsverlauf
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13.07.2005 Ausfertigung
Anlage 5a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2005 (BGBl. I 2159)
BGBl. 2005 I S. 2159
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.