Gesetze / Bedarfsgegenständeverordnung
BedGgstVAnlage 7 (zu § 9) Bedarfsgegenstände, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssen
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. 1998, 32; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Lfd. Nr. | Erzeugnis | Warnhinweis | Stelle(n) an oder auf der/denen der Warnhinweis anzubringen ist |
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1. | Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen für Leder- und Textilerzeugnisse, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, ausgenommen solche, die Schäume erzeugen | "Vorsicht! Unbedingt beachten! Gesundheitsschäden durch Einatmen möglich! Nur im Freien oder bei guter Belüftung verwenden! Nur wenige Sekunden sprühen! Großflächige Leder- und Textilerzeugnisse nur im Freien besprühen und gut ablüften lassen! Von Kindern fernhalten!" | Aerosolpackung und Verpackung der einzelnen Aerosolpackung(en) |
| 2. | Luftballons | „Zum Aufblasen eine Pumpe verwenden!“ | Verpackung und Verpackung einzelner Verpackungen. |
| 3. | (weggefallen) |
Änderungsverlauf
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20.06.2002 Ausfertigung
Anlage 7 umnummeriert und aufgehoben durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I 2076)
BGBl. 2002 I S. 2076
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.