Gesetze / Bedarfsgegenständeverordnung
BedGgstV§ 8 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BedGgstV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BedGgstV/8?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/BedGgstV/8?asof=2019-06-10#abs-1b (1b) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 1crecht.nulegal.eu/gesetze/BedGgstV/8?asof=2019-06-10#abs-1c (1c) Bei den in Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr. L 302 S. 28), genannten Materialien und Gegenständen dürfen Anteile der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 aufgeführten Stoffe, die von den Materialien oder Gegenständen auf Lebensmittel übergehen, die dort festgesetzten spezifischen Migrationshöchstwerte nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 1drecht.nulegal.eu/gesetze/BedGgstV/8?asof=2019-06-10#abs-1d (1d) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BedGgstV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BedGgstV/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei den in Anlage 6 aufgeführten Lebensmittelbedarfsgegenständen dürfen Anteile der dort genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, die dort angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BedGgstV/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Artikel 10, 11, 12, 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung gelten für Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung entsprechend.
Änderungsverlauf
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02.12.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I 5068)
BGBl. 2021 I S. 5068
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24.06.2013 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I 1682)
BGBl. 2013 I S. 1682
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30.05.2006 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2006 (BGBl. I 1279)
BGBl. 2006 I S. 1279
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